Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, nach vorhergehenden Beschluß der Landesregierung, einen vereinheitlichten Text des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, einschließlich der durch dieses Landesgesetz vorgenommenen Änderungen, zu erstellen, ohne dabei inhaltliche Änderungen vorzunehmen.