Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Externen Experten, die Mitglieder von Landeskommissionen sind, werden für die Dauer von Sitzungen und für eventuelle Vorbereitungsarbeiten und Studien, die außerhalb der Sitzungen geleistet werden, Vergütungen bezahlt, wie sie die Landesregierung für Weiterbildungskurse festgelegt hat.