Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Bei der ersten Anwendung des Landesgesetzes vom 7. August 1990, Nr. 17: "Maßnahmen zur Förderung der Schulbibliotheken", und zwar innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, können zum Zwecke der Besetzung der Stellen für Bibliothekare - auf Vorschlag der zuständigen Schuldirektion oder des Bibliotheksrates einer gemeinsamen Bibliothek mehrerer Schulen - den entsprechenden Schulbibliotheken und Bibliotheksdiensten auch Bedienstete im Dienstrang von Verwaltungsassistenten oder Lagerhaltern zugewiesen werden, falls diese bereits Dienst in einer Bibliothek geleistet haben und eine adäquate Qualifizierung besitzen. Ihre Besoldung und dienstrechtliche Stellung bleibt davon unberührt.
(2) Die Art der Finanzierung der Personalkosten laut Artikel 8 dieses Gesetzes findet bereits ab 1. Jänner 1993 Anwendung.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.