(1)Die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen können Personen gewährt werden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, privat Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, sofern diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren vor Einreichen des Ansuchens ausgeübt wird. Zuschüsse für Einrichtungsgegenstände und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen können ab Tätigkeitsmeldung gewährt werden.2)