(1) Damit dieses Gesetz durchgeführt werden kann, wird der allgemeine Stellenplan des Landespersonals laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, um eine Stelle in der vierten/fünften und um eine Stelle in der achten/neunten Funktionsebene erhöht.