(1) Den Mitgliedern einer im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisation, die bei der Landesverwaltung, bei öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder diesem übertragen wurde, oder bei den jeweiligen Betrieben, auch jenem mit Selbstverwaltung, bedienstet sind, können die gleitende Arbeitszeit und der Turnusdienst gewährt werden, wie dies im Verwaltungszweigabkommen vorgesehen ist. Die Beanspruchung der gleitenden Arbeitszeit oder des Turnusdienstes muß jedoch mit der Tätigkeit der jeweiligen Verwaltung vereinbar sein und sich auf besonders dringende Einsätze oder auf solche mit einem hohen sozialen Stellenwert beziehen.