(1) Der Beginn und das Ende des Ausbildungsjahres sowie die Ferien werden von der Landesregierung nach Anhören des Fachkomitees für die Berufsbildung festgesetzt.
(2) Die Gesamtdauer des Ausbildungsjahres, oder eines entsprechenden Zeitraumes, muß mindestens 1000 Unterrichtsstunden betragen.