(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Fachhochschulen zu errichten, an welchen Techniker und Fachkräfte mit hoher beruflicher Kompetenz in Bereichen ausgebildet werden, die von der technischen Innovation und der Internationalisierung der Märkte besonders betroffen sind.
(2) Die Fachhochschulen sind Teil des Berufsbildungssystems des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40.
(3) Die Landesregierung regelt mit Durchführungsverordnung die Studiengänge, die Lehrpläne und die Prüfungsverfahren der Fachhochschulen.
(4) Die Fachhochschulen haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und schließen mit dem Fachhochschuldiplom ab.
(5) Zugang zu den Fachhochschulen haben die Absolventen/Absolventinnen einer Oberschule und die Absolventen/Absolventinnen einer vierjährigen Berufsfachschule sowie Handwerksmeister/innen.
(6) Die Abschlussdiplome der Fachhochschulen sind in jeder Hinsicht den Diplomen im Sinne und mit der Geltung des Rechts der Europäischen Union gleichgestellt. Auf jeden Fall sind die Diplome mit den Abschlussdiplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt, welche mit Dekret des Ministerpräsidenten von 25. Jänner 2008 errichtet wurden. 15) 16)