(1) Bei der Landesverwaltung wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten des Landes eingerichtet, welcher aus folgenden ständigen Mitgliedern besteht:
- a) dem für das Sachgebiet zuständigen Landesrat, welcher den Vorsitz führt,
- b) dem Direktor der Abteilung, die für Hochbau des Landes zuständig ist,
- c) dem Direktor der Abteilung, die für Straßenbau und Entsorgungsanlagen des Landes zuständig ist,
- d) dem Direktor der Abteilung, die für die Verwaltung der öffentlichen Bauten des Landes zuständig ist,
- e) einem Architekten oder Ingenieur, der von dem für Landschaftsschutz zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
- f) einem Geologen, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird,
- g) einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Brandverhütung, welcher vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
- h) einem freischaffenden Ingenieur, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird,
- i) einem freischaffenden Architekten, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird.
(2) Für die Prüfung von Entwürfen für Bauten im Bereich des Gesundheits-, des Sozial- und Fürsorgewesens wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten wie folgt ergänzt:
- a) durch den Direktor der Abteilung Gesundheitswesen der Landesverwaltung;
- b) durch den Direktor der Abteilung Sozialwesen der Landesverwaltung
- c) durch einen Arzt, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird. 5)
(3) Für die Prüfung von Entwürfen für Wasserleitungen, Kanalisationen, Kläranlagen und Müllentsorgungsanlagen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten durch den Direktor der Abteilung, die für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landes zuständig ist, ergänzt.
(4) Für die Entwürfe von Schulbauten und Schülerheimen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten wie folgt ergänzt:
- a) durch einen Sachverständigen, der vom Landesrat namhaft gemacht wird, der für öffentlichen Unterricht in deutscher und ladinischer Sprache zuständig ist,
- b) durch einen Sachverständigen, der vom Landesrat namhaft gemacht wird, der für öffentlichen Unterricht in italienischer Sprache zuständig ist.
(5) Für Entwürfe von Bauten für öffentliche Veranstaltungen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten durch den Direktor des Landesamtes, welcher für öffentliche Veranstaltungen zuständig ist, ergänzt.
(6) Für Entwürfe von Bauten von Sportanlagen wird der technische Landesbeirat durch einen Sachverständigen für Sportstättenbau ergänzt, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.