(1) Der technische Landesbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode ernannt.
(2) Die effektiven Mitglieder werden bei Abwesenheit oder Verhinderung durch ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder ersetzt. Sollte auch der Stellvertreter oder das Ersatzmitglied abwesend oder verhindert sein, kann das effektive Mitglied einen anderen qualifizierten Vertreter bevollmächtigen. 6)
(3) Bei Bedarf kann der Landesbeirat besonders qualifizierte Sachverständige zu den Sitzungen einladen, um spezifische Fragen zu klären.
(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für öffentliche Arbeiten muß der Stärke der Sprachengruppen in Südtirol entsprechen, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein muß. 7)
(5) 8)
(6) Den Mitgliedern des Landesbeirates, welche laut Gesetz darauf Anrecht haben, werden die Entschädigungen und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgezahlt.
(7) Der technische Landesbeirat ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder beschlußfähig. Die im Artikel 2 Absatz 1 unter den Buchstaben a), b), c), d) und g) genannten Mitglieder müssen auf jeden Fall anwesend sein. Für die Begutachtung von Entwürfen nach Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 muß mindestens jeweils ein ergänzendes Mitglied anwesend sein. Die Gutachten des Beirates werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
(8) Das Gutachten nach Buchstaben a) und b) von Absatz 3 des Artikels 1 ist innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der vollständigen Projektunterlagen zu erteilen und das Gutachten nach Buchstaben c) innerhalb von 90 Tagen. Nach Ablauf dieser Fristen gilt das Gutachten als positiv erteilt.