Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.
(1) Die Landesverwaltung ergreift Maßnahmen und fördert Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, die Verkehrssicherheit zu verbessern.
(2) Zu dem in Absatz 1 erwähnten Zweck ist die Landesregierung befugt, Beiträge für Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften zu bewilligen, die im Bereich Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen.