(1) Die von den Betreibern zu zahlenden Tarife für technische Untersuchungen, Inspektionstätigkeiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Juni 2015, Nr. 105, von den zuständigen Organisationseinheiten des Landes in Betrieben der unteren Klasse durchgeführt werden, sowie die Modalitäten für die Zahlung der Beträge werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die von den Betreibern zu zahlenden Tarife für technische Untersuchungen, Inspektionstätigkeiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Juni 2015, Nr. 105, von den zuständigen Organisationseinheiten des Landes in Betrieben der oberen Klasse durchgeführt werden, sowie die Beträge der etwaigen Verwaltungsstrafen fließen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) dem Landeshaushalt zu. Die Modalitäten für die Zahlung der Beträge werden mit der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 festgelegt. 19)