(1) In Anbetracht des Ausnahmezustandes infolge des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien durch übertragbare virale Erreger, ist die Landesregierung zur Gewährleistung der wesentlichen Kontinuität der Tätigkeiten zum Schutz der Verbraucher als unverzichtbaren Dienst für die Bürgerschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes befugt, dem gemeinnützigen Verein ohne Gewinnabsicht „Verbraucherzentrale Südtirol“ für den Zeitraum zwischen dem Entfall der Finanzierungen aufgrund des Artikels 7 des Landesgesetzes Nr. 2 vom 27. März 2020 und der Zuweisung der Dienstleistung infolge der bereits eingeleiteten Ausschreibung Finanzierungen innerhalb des von der Landesregierung selbst festgesetzten jährlichen Beitrags anzuerkennen. 19)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.