(1) Die Ansuchen um Förderung sind an die Landesregierung zu richten, welche sie nach einer meritorischen Vorprüfung an die Kreditanstalt oder an das Kreditunternehmen zur weiteren Bearbeitung und zur Darlehensgewährung oder zur Gewährung der Leasingfinanzierungen weiterreicht.
(2) Die Kreditanstalten oder -unternehmen führen die finanztechnische Bearbeitung der Gesuche durch, unter Berücksichtigung der im Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) festgelegten Kriterien und Fristen, und beschließen die provisorische Darlehensgewährung oder die provisorische Durchführung der Leasingfinanzierungen unter Anwendung der begünstigten Zinssätze, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzt sind.
(3) Die Landesregierung genehmigt auf der Grundlage der von den Kreditanstalten oder -unternehmen überstellten Unterlagen durch Beschluss mit endgültiger Wirkung die Verwendung der Mittel, die das Land gemäß diesem Gesetz zur Verfügung stellt, sowie die Auszahlung der einzelnen Darlehen oder der einzelnen Leasingoperationen.9)