(1) Mit den Verfügbarkeiten der Rotationsfonds laut Artikel 2 und im Rahmen der entsprechenden Gebarung außerhalb des Haushaltes, ist die Landesregierung außerdem ermächtigt, Maßnahmen zur Enteignung von Liegenschaften sowie zur Realisierung der primären Erschließung für Gewerbeflächen, die für Produktionsbetriebe laut Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestimmt sind, zu finanzieren.
(2) Der Ertrag aus dem Verkauf der Gewerbeflächen laut Absatz 1 an die Betriebe oder aus der Abtretung des Überbaurechts fließt direkt in die Verfügbarkeiten dieser Fonds zurück.12)
(3) Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Verfügbarkeiten in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen. 13)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.