(1) Die Landesregierung legt bei der Bestimmung der Maßnahmen zur Anwendung der einschlägigen Förderungsgesetze des Landes oder durch Beschlußfassung folgendes fest:
(2) Die Landesregierung legt die Wirtschaftsbereiche fest, für welche die Rotationsfonds in Anspruch genommen werden können und bestimmt auch, wie die Mittel des Landes unter diesen aufgeteilt werden.