(1) Das Land Südtirol erkennt den Frieden als Grundrecht der Menschen und Völker an. Es wird durch die Verwirklichung von Zielen wie Solidarität und internationale Zusammenarbeit sowie durch die uneingeschränkte Einhaltung der Menschenrechte erreicht.
(2) Im besonderen trägt das Land bei zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, zum Schutze des menschlichen Lebens, zur Selbstversorgung, zur Bewahrung der kulturellen Identität, zur Anhebung der Bildung, zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und der natürlichen Umwelt, zur Unterstützung eigener Bemühungen der Entwicklungsländer im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder.
(3) Das Land fördert weiters Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und unterstützt hierfür Initiativen zum Schutze der Menschenrechte und Minderheiten, zur Stärkung der Solidarität zwischen den Völkern, sowie Bemühungen um friedliche Konfliktlösungen mittels der im Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen. 3)