Kundgemacht im A.Bl. vom 19. November 1991, Nr. 51.
(1) Die Beteiligung des Landes Südtirol an der Konstituierung der Akademie setzt voraus, daß in deren Statut die Vertretung des Landes in den Organen vorgesehen ist und daß deren Forschungs- und Fortbildungsziele vorzüglich auf den Gebieten der Sprache und des Rechtswesens, der Umweltfragen im Alpenraum, ethnischer Fragen und regionaler Autonomien liegen.
(2) Der Landeshauptmann genehmigt den Gründungsakt und das Statut der Akademie auf entsprechenden Beschluß der Landesregierung, die auch die Vertreter des Landes in den Organen der Akademie ernennt.
(3) Um in den Genuß der Finanzmittel laut Artikel 3 zu kommen, ist im Falle der Beteiligung des Landes die Akademie angehalten, die Anerkennung als juristische Person des privaten Rechts zu beantragen.