Kundgemacht im A.Bl. vom 19. November 1991, Nr. 51.
(1) Die Landesregierung ist befugt, sich an der Konstituierung einer Einrichtung mit der Bezeichnung "Europäische Akademie Bozen für angewandte Forschung und Fortbildung,, zu beteiligen, um Projekte angewandter Forschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in verschiedenen Fachgebieten anzuregen und zu fördern.