(1) Es wird der Landessportbeirat als beratendes Fachorgan des Landes Südtirol auf dem Gebiet des Sports eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) dem Landesrat für Sport als Vorsitzendem,
- b) einem Landesrat, der nicht derselben Sprachgruppe angehört wie der Vorsitzende, als Stellvertreter,
- c) einem Vertreter des Landeskomitees des Olympischen Komitees Italiens (CONI),
- d) drei Fachleuten, die von den repräsentativsten Sportorganisationen des Landes bestellt werden,
- e) zwei Fachleuten, die vom Landesrat für Sport bestellt werden, 8)
- f) einem Vertreter der Landesdelegation des Italienischen Paralympischen Komitees (CIP). 9)
(3) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Bestand der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie aus der letzten Volkszählung hervorgeht, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppen zu berücksichtigen ist.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates und den Sekretär, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, welches das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit vertritt.
(5) An den Sitzungen nehmen der Direktor des Amtes für Sport sowie die Verantwortlichen für den Schulsport der Schulämter bzw. Bildungsdirektionen und -ressorts des Landes als beratende Mitglieder teil. 10)
(6) Die in Absatz 2 Buchstabe c), d) und f) erwähnten Mitglieder des Beirates werden aus Dreiervorschlägen der entsprechenden Organisationen ausgewählt. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung kein Vorschlag eingebracht, nimmt die Landesregierung die Ernennung aufgrund der Vorschläge des Landesrates für Sport vor. 11)
(7) Der Beirat wird mit Beschluß der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode, in der die Ernennung erfolgt ist, im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.
(8) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern stehen die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes Südtirol zu. Sekretär des Beirates ist ein Beamter des Landesamtes für Sport.
(9) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.