(1) Der Sportbeirat erstellt beratende Gutachten zur sportpolitischen Ausrichtung und zur Sportförderung im Allgemeinen. 12)
(2) Der Beirat kann Vorschläge für die Ehrungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 2 unterbreiten.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichefrist für die Gesuche festgelegt.