(1) Es wird der Gesundheitspaß eingeführt, um Arbeitern, die in gesundheitsgefährdender Umgebung tätig sind, zur Vorbeugung regelmäßige ärztliche Visiten zu gewährleisten. Dabei wird das Verfahren angewandt, das in den Anhängen zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. April 1984, Nr. 210 für das Feuerwehrpersonal vorgesehen ist.
(2) Die Landesregierung bestimmt, auf welche Bediensteten Absatz 1 angewandt wird.