(1) Bei der Auswahl der Lehrer haben bei Kursen, die direkt von der Landesregierung durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, solche den Vorrang, deren Muttersprache der Unterrichtssprache entspricht. Außerdem hat den Vorrang, wer
(2) Die Kriterien der Buchstaben des vorhergehenden Absatzes gelten auch dann, wenn sich kein Lehrer findet, dessen Muttersprache der Unterrichtssprache entspricht.
(3) Der entsprechende Auftrag wird dem Lehrpersonal mittels Werkvertrag gemäß Artikel 2222 des Zivilgesetzbuches erteilt.