Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Die Ausgaben für die Anwendung dieses Gesetzes werden ab dem Jahr 1988 vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.