Kundgemacht im A.Bl. vom 17. November 1987, Nr. 51.
(1) Die Körperschaft der Staatsbahnen ist ermächtigt in der Ortschaft Waidbruck die Tunnelvariante zur Landesstraße Nr. 24 Blumau-Kastelruth- Waidbruck zu verwirklichen, um die Unterbrechung dieser Straße im Zusammenhang mit der Ausführung der Nordeinfahrt des zu errichtenden Eisenbahntunnels zu vermeiden.
(2) An der Finanzierung des Bauvorhabens beteiligt sich das Land Südtirol mit einer Quote von 50% der Endkosten.
(3) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, vor Beginn der Arbeiten der Körperschaft der Staatsbahnen die Summe von 1500 Millionen Lire zu zahlen, die 50% des Betrages von 3000 Millionen Lire, welcher gegenwärtig für die Verwirklichung des Bauvorhabens vorgesehen ist, ausmacht.
(4) Die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen und die Art der Durchführung des Bauvorhabens werden in einer Vereinbarung festgelegt, die von den Parteien vor Beginn der Arbeiten abzuschließen ist.