Kundgemacht im A.Bl. vom 17. November 1987, Nr. 51.
(1) Für die Verwirklichung von zwei Verbindungsstücken zwischen der im Bau befindlichen Schnellstraße Meran-Bozen und der Staatsstraße Nr. 12 ist die Landesverwaltung ermächtigt, der Brennerautobahn AG einen außerordentlichen verlorenen Zuschuß von 5 Milliarden Lire zu zahlen. Dieser Zuschuß wird unter den Bedingungen, die durch eine eigene Vereinbarung festgelegt werden, ausbezahlt. 2)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.