Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1986, Nr. 4.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 3. Jänner 1978, Nr. 1.