(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteiligung des Landes Südtirol an der Aktiengesellschaft zu beschließen und durchzuführen, welche den Bau und/oder die Führung einer Tiefgarage zum Ziel hat; das Baugelände setzt sich aus folgenden Parzellen zusammen:
- - K.G. Zwölfmalgreien
Gp. 2646/1, Gp. 2562/1, Gp. 2672/2, Gp. 2672/1, Gp. 2672/3, Gp. 2563/1, Gp. 2563/2, Gp. 237/1, Bp. 514, Bp. 584, Bp. 2742, Bp. 626/1, Bp. 1842/2, Bp. 1842/1, Bp. 2235, Bp. 511/2, Bp. 965; - - K.G. Bozen
Gp. 324, Gp. 77/3, Gp. 244/2.
(2) Das Statut der Gesellschaft muß von der Landesregierung genehmigt sein, den Landesbediensteten den Vorrang in bezug auf die Benützung von nicht weniger als 200 Stellplätzen einräumen und eine entsprechende Vertretung des Landes Südtirol in den Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen. Die Vertreter des Landes Südtirol werden von der Landesregierung ernannt.
(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, das Land Südtirol beim Gründungsakt der Gesellschaft und bei allen für die Erreichung der Zwecke nach Absatz 1 notwendigen Handlungen zu vertreten. Er ist weiters ermächtigt, Statutenänderungen, die von den anderen Beteiligten vorgeschlagen oder von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gefordert werden, im Namen des Landes Südtirol zuzustimmen.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich am Aktienkapital der Gesellschaft im Rahmen von höchstens 33% zu beteiligen; die damit verbundene Ausgabe darf nicht mehr als 3 Milliarden Lire betragen zu Lasten des Haushaltsjahres 1987.
(5) Die Deckung der im vorhergehenden Absatz angegebenen Last erfolgt durch Benützung eines entsprechenden Anteiles der für den Zweijahreszeitraum 1987 - 1988 in der Sektion 8 - Sektor 8.1 - Buchstabe b.2) des mehrjährigen Haushaltes des Landes vorgesehenen finanziellen Verfügbarkeiten.