Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Jänner 1984, Nr. 1.
(1) Die zur Zeit bestehenden Pflegestätten in Brixen, Kastelruth, Mals und Sarnthein und jene laut Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, können als Pflegeheime für Kranke, die vorübergehend oder dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie sie im Anhang 1) zu diesem Gesetz unter Ziffer 2.8 vorgesehen sind, weitergeführt werden.
(2) (3)2)
Omissis; aufgrund des Art. 30 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, finden die Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 20 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.