Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.
(1) Mit Wirkung vom 1. September 1982 wird den planmäßigen wie auch den beauftragten Kindergarteninspektoren und -direktoren sowie den planmäßigen Kindergärtnerinnen, welche die Direktoren bei deren Abwesenheit vertreten, für die Dauer der Ausübung der entsprechenden Aufgaben eine Zulage in dem Ausmaße gewährt, wie vom Artikel 7 des D.P.R. 2. Juni 1981, Nr. 271, in geltender Fassung, vorgesehen ist. 8)
(2) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, finden für die oben erwähnten Funktionszulagen, die von Artikel 47 und 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.
(3) Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ist auch für das leitende Personal der Kindergärten anzuwenden.
Siehe Art. 2 des L.G. vom 9. August 1988, Nr. 27.