Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Ersetzt den Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.