(1) Das Land stellt sich die Aufgabe, Vorhaben im Bereich des Freizeitwesens zu fördern. Es hat seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und im dort vorgesehenen Rahmen sowie im Sinne des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, durchzuführen.
(2) Weitere Einrichtungen für die Förderung und Organisation des Freizeitwesens sind einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Vereine und Organisationen, die auf Landes- oder Bezirksebene arbeiten, und schließlich die Vereinigungen, die auf Gemeindeebene oder in Stadtvierteln tätig sind und in ihrer Satzung als grundsätzliche Aufgabe die Freizeitgestaltung vorgesehen haben.
(3) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen und Organisationen handeln vollständig autonom und unter eigener Verantwortung.