(1) Die Landesverwaltung kann Bauern, die sich wegen der Steigerung der Kosten von - bereits vorgenommenen - Investitionen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, für die Dauer von höchstens zehn Jahren einen gleichbleibenden Jahresbeitrag von höchstens 10% eines Meliorationskredites gewähren, der zur Umwandlung von zinsbelasteten Schulden aus kurz- oder mittelfristigen Darlehen oder Anleihen aufzunehmen ist.
(1/bis) Der im vorhergehenden Absatz genannte Beitrag kann unter denselben Voraussetzungen auch Bauern gewährt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei Kreditinstituten oder -anstalten nicht begünstigte Darlehen oder Anleihen aufgenommen haben; der Beitrag kann auch für bereits verfallene Raten, die noch nicht vollständig getilgt sind, gewährt werden2) .
(2) Unter denselben Voraussetzungen können die gleichen Beiträge Genossenschaften gewährt werden, die Anlagen zur Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreiben, wenn die Erhaltung dieser Anlagen für die Wirtschaft des Landes von erheblicher Bedeutung ist.
(3) Was Empfänger der in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge angeht, die nicht die nötige Sicherheit für die Aufnahme eines Darlehens bei Kreditanstalten geben können, wird die Bürgschaft vom "fondo interbancario" (Bankgruppenfonds) im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Mai 1975, Nr. 153, und von Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Juni 1961, Nr. 454, geleistet.