(1) Der Landeshauptmann ist befugt, auf entsprechendem Beschluß des Landesausschusses hin mit Kreditanstalten und Banken, die zur Abwicklung von Krediten befugt sind, Vereinbarungen zu treffen, um alles Nähere über die Zuweisung, Bereitstellung und Auszahlung der Beihilfe festzulegen; dasselbe gilt für die Kontrolle über die Ausführung der mit der Beihilfe finanzierten Investitionen, für die Ermittlung der Beschäftigungslage und für alle anderen Erhebungen im Zusammenhang mit der Finanzierung.