Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1979, Nr. 61.
Mit Beschluss der außerordentlichen Aktionärsversammlung vom 28. Juni 1994 wurde die Gesellschaftsbezeichnung "S.A.D. AG" in "Südtiroler Transportstrukturen AG" ungewandelt.
(1) Die Aktienbeteiligung im Sinne von Artikel 1 ist auch an die Bedingung gebunden, daß der Landesausschuß das Statut der Gesellschaft genehmigt, um feststellen zu können, daß die bestmöglichen Voraussetzungen für die Durchführung des öffentlichen Beförderungsdienstes gewährleistet sind. Das Statut hat die Vertretung der Provinz in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen im Verhältnis zum gezeichneten Gesellschaftsanteil vorzusehen.
(2) Der Landesausschuß kann außerdem - im Interesse und im Namen der Provinz - allfällige Änderungen des Statuts der Gesellschaft genehmigen, sofern dadurch wesentliche Bedingungen des Gesellschaftsvertrages nicht geändert werden.
(3) Die Vertreter der Provinz werden mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.