Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1979, Nr. 60.
(1) Das Personal des - mittlerweile abgeschafften - staatlichen Hilfswerkes für die Pensionisten Italiens das auf Grund von Artikel 4 des mit D.P.R. vom 26. Mai 1976, Nr. 411, genehmigten Übereinkommens im Stellenplan eingestuft ist und im Altersheim der genannten Körperschaft in Bozen Dienst leistet, geht, sofern es damit einverstanden ist, an die Gemeinde Bozen über - dies im Sinne der Artikel 122, 123 und 124 des D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616, und des Gesetzesdekretes vom 18. August 1978, Nr. 481, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Oktober 1978, Nr. 461, erhoben.
(2) Das Personal hat bei seinem Übergang in jedem Fall Anspruch darauf, seine dienstrechtliche Stellung und Besoldung als erworbene Rechte beizubehalten.