(1) Das Land zahlt - auf Vorlage der geeigneten Unterlagen - die auf Grund der Gesetze vom 3. Mai 1967, Nr. 315, und vom 7. Februar 1979, Nr. 29, geschuldeten Ablösungssummen zugunsten jener Bediensteten, die im Sinne der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in die Landesstellenpläne eingestuft worden sind und bei der Pensionskasse für die Bediensteten örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) um die Zusammenlegung der Dienstzeiten angesucht haben, während der sie beim N.I.S.F. (I.N.P.S.) eingeschrieben waren und die ihnen in Hinsicht auf die Laufbahn anerkannt worden sind.
(2) Wenn die genannten Bediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen der Pensionskasse für die Bediensteten örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) noch keinen Pensionsanspruch erreicht haben, verlangt das Land die auf Grund von Absatz 1 eingezahlten Beträge von den Bediensteten zurück.
(3) Die entsprechenden Beträge werden im Namen der genannten Bediensteten unmittelbar bei der zuständigen Fürsorgekörperschaft, welche die Maßnahme der Zusammenlegung erlassen hat, auf die dort angegebene Art und Weise und innerhalb der ebenfalls dort angeführten Fristen eingezahlt.
(4) Artikel 78 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, und Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. April 1978, Nr. 14, werden nur dann angewandt, wenn eine Zusammenlegung im Sinne des Gesetzes vom 7. Februar 1979, Nr. 29, nicht stattfinden kann oder die bereits durchgeführte Zusammenlegung - nach den Bestimmungen der Pensionskasse für die Bediensteten örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) - keinen Anspruch auf Pension entstehen läßt.