(1) Der Beratungsdienst setzt sich zum Ziel,
(2) Die in diesem Artikel genannten Ziele können durch Beratung, Aufklärung und Information von Einzelnen, Paaren und Familien erreicht werden; zusätzlich ist die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Tätigkeit des Beratungsdienstes zu unterrichten.