Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Februar 1979, Nr. 7.
(1) In den Auslosungskommissionen im Sinne der Artikel 76 und 95 des D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 130, kann die Provinz den Sekretär bestimmen; diesen wählt sie unter den Beamten der höheren Laufbahn im Verwaltungsstellenplan der Krankenhauskörperschaft aus, bei der die Verlosung stattfindet.