Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 1978, Nr. 22.
(1) Bezüglich der Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Dienstzeit erreicht haben - der Dienst kann auch in solchen Kindergärten geleistet worden sein, die nicht Landeskindergärten sind - und für die der Inspektor nach Anhören des zuständigen Kindergartendirektors eine günstige Beurteilung über den Unterweisungsdienst abgibt, wird von der Probezeit gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Juli 1977, Nr. 22, abgesehen; der genannte Dienst muß zwischen dem 1. Februar 1977 und der Genehmigung - mit Landesausschußbeschluß - der Rangordnung des entsprechenden Wettbewerbes nach Titeln für eine tatsächliche Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet worden sein.
(2) Für die an Landeskindergärten der ladinischen Ortschaften tätigen Bediensteten wird die Beurteilung gemäß Absatz 1 vom zuständigen Schulamtsleiter abgegeben.