(1) Nach Anhören des Technischen Landesbeirates ist der Landesausschuß ermächtigt, eine Verordnung mit Bestimmungen technischer Natur über den Schulbau zu genehmigen, in der auch die Mindesterfordernisse in Hinsicht auf didaktische, bauliche und urbanistische Zweckmäßigkeit, die beim Bau von Schulen berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.
(2) Der Landesrat für Bauten kann in besonderen Fällen, nach Einholen des im Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehenen positiven Gutachtens, Abweichungen von den mit Verordnung laut Absatz 1 erlassenen Schulbaurichtlinien genehmigen; die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Brandverhütung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, bleiben aufrecht.3)