Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Das im Artikel 2 genannte Institut, beziehungsweise der Arzt oder die Hebamme müssen die erfolgte Durchführung der Untersuchung mit den entsprechenden Ergebnissen in das persönliche Sanitätsbüchlein eintragen.