Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten Blutproben müssen unverzüglich an eigene Zentren, mit denen die Provinz eine Vereinbarung treffen wird, übermittelt werden.
(2) In Fällen, in denen der BM-Test nicht eindeutig negativ ausfällt, müssen alle notwendigen Untersuchungen zur Bestätigung der Diagnose von Mucoviszidose durchgeführt werden.