Kundgemacht im A.Bl. vom 28. September 1976, Nr. 42.
(1) Das vorschriftsgemäß aufgenommene planmäßige und provisorische Personal des aufgelösten N.H.M.K., das am 20. November 1975 bei den in Artikel 1 genannten Kinderhorten im Dienst gestanden hat, geht mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an jene Gemeinden über, in welchen die Kinderhorte, in denen das genannte Personal gearbeitet hat, gelegen sind.
(2) Der Übergang wird in der von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, vorgesehenen Weise durchgeführt.
(3) Hinsichtlich Ruhegehalt, Krankenversicherung und Abfertigung werden die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, angewandt.
(4) Die Gemeinden von Bozen und Meran übernehmen an Stelle des N.H.M.K. alle Rechtsbeziehungen, die auf Grund der Konvention zwischen dem ehemaligen Provinzial-Komitee des N.H.M.K. von Bozen und der "Congregazione delle Figlie della Carità Canossiane" von Verona bestehen und die am 20. November 1975 bereits gültig waren.