Kundgemacht im A.Bl. vom 19. August 1975, Nr. 40.
(1) Zur Erreichung des im Artikel 1 des L.G. vom 13. August 1964, Nr. 11, angeführten Zieles wird der Landesausschuß ermächtigt, jährliche Beiträge an die "Garantiegenossenschaft für Handwerker der Provinz Bozen" im Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie das erwähnte Gesetz und das Landesgesetz vom 9. August 1968, Nr. 17, vorsehen, zu gewähren. 2)
Durch Art. 4 des L.G. vom 20. November 1986, Nr. 29, wurde der hierfür vorgesehene Termin mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 außer Kraft gesetzt.