(1) Der IV. Fachunterausschuß nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, weist mit eigenem Beschluß die stehenden Gewässer sowie etwaige unmittelbar angrenzende Flächen aus, die unter besonderen Schutz gestellt werden sollen, und grenzt sie räumlich ab.
(2) Der Beschluß des IV. Fachunterausschusses gilt als Vorschlag für die Unterschutzstellung und wird an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich die zu schützende Fläche befindet, veröffentlicht; eine Kopie des Beschlusses mit Lageplan im Maßstab 1: 2880 wird dem Grundeigentümer zugeleitet sowie für die Dauer von dreißig Tagen bei den zuständigen Gemeindeämtern hinterlegt, wo jeder darin Einsicht nehmen kann.
(3) Innerhalb derselben Frist kann jeder, der daran interessiert ist, seine Bemerkungen dem Landesausschuß vorlegen, indem er sie beim Sekretariat der Gemeinde hinterlegt.
(4) Innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage übermittelt der Bürgermeister den Beschluß des IV. Fachunterausschusses mit den Beilagen und den eingelaufenen Bemerkungen samt der Stellungnahme und den Vorschlägen des Gemeinderates dem Landesausschuß; dieser trifft nach Anhören des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, mit etwaigen Abänderungen die endgültige Entscheidung.