Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 1975, Nr. 23.
(1) (2) 2)
(3) Am Ende jeden Jahres wird durch eine vom Landesausschuß genehmigte Abrechnung die gemäß kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798 auf die Provinz selbst, auf das Gesamtstaatliche Hilfswerk für Mutter und Kind und auf die Gemeinden der Provinz entfallende Quote festgelegt. Diese Abrechnung wird dem Rechnungshof im Sinne des Artikels 19, 1. Absatz, des mit kgl. Dekret Nr. 1214 vom 12. Juli 1934 genehmigten Einheitstextes der Gesetze über den Rechnungshof zur vorgeschriebenen Gesetzmäßigkeitsüberprüfung vorgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.