(1) Der von der Notlage Betroffene kann an den Landesausschuß das Ansuchen um Gewährung der Beihilfe richten, in welchem eine kurze Beschreibung der Situation, der Ursache und des Schadens enthalten sein muß.
(2) Handelt es sich um die Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, wird die Richtigkeit der im Ansuchen enthaltenen Angaben von Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt. 3)
(3) Das Assessorat für Landwirtschaft ist, zwecks Überprüfung der Angaben, berechtigt alle notwendigen Informationen einzuholen und Ortsaugenscheine vorzunehmen.
(4) Auf Vorschlag des Assessors für Landwirtschaft und Forstwesen beschließt der Landesausschuß über die Gewährung und über die Höhe der Beihilfe.