(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt an Familien von Bauern und deren Vereinigungen Beihilfen zu gewähren, um eine Notlage zu lindern, welche durch Einflüsse höherer Gewalt verursacht wurde und sich auf den Betrieb empfindlich auswirkt. Für die Gewährung von Beihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen wird von der Erfordernis der Notlage abgesehen. 2)