Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Der Landeshauptmann trifft auf Vorschlag des zuständigen Assessors für Fürsorge und öffentliche Wohlfahrt und aufgrund des Gutachtens einer Kommission die endgültige Entscheidung. Die Kommission ist wie folgt zusammengesetzt:
(2) Die Aufgabe eines Sekretärs werden von einem Landesbeamten der gehobenen Laufbahn ausgeübt, der von der Landesregierung eingesetzt wird.